Verfahrensmängel Finanzgerichtsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | | Übergehen Beweisantrag | ||
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+ | | I R 91/95 | ||
+ | | Umfang Klagebegrümdung | ||
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+ | | III R 183/94 | ||
+ | | Zurückweisung Zeugenbeweis | ||
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+ | | 21.05.1997 | ||
+ | | I R 50/96 | ||
+ | | Grenzen des § 79 b FGO | ||
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+ | | 24.05.2000 | ||
+ | | VI R 182/99 | ||
+ | | § 79b FGO nicht zur Erzwingung der Vorlage von Steuererklärung | ||
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+ | | 11.09.1996 | ||
+ | | VII B 176/94 | ||
+ | | Grenzen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ehemaliger GmbH-Geschäftsführer | ||
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+ | | 26.01.1989 | ||
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+ | | Floskel „wesentlicher Inhalt der Akte" | ||
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+ | == Gegenstand — Problematik == | ||
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+ | Garant der Gewährung und Umsetzung von EU-Grundrechten, EU-Menschenrechten und EU-Verfassungsrechten (in D: Grundrechten) ist eine strikte Beachtung der Verfahrensrechte und Verfahrensvorschriften. | ||
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+ | Daran mangelte es - und mangelt es auch heute noch. | ||
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+ | Die Verfahrensdauern der Finanzgerichte wurden und werden immer länger; derzeit, so ist zu lesen, sollten durchschnittlich Finanzgerichtsverfahren sieben Jahre dauern. Das wird den Bürgern zugemutet, obwohl es grundrechtswidrig, verfassungswidrig und menschenrechtswidrig ist. Dazu verweise ich auf den gesonderten Beitrag „Verfahrensdauern im Licht der EU-Grundrechte und EU-Menschenrechte“. | ||
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+ | Wurde / wird dann endlich terminiert, soll der Fall auch „erledigt" werden. Es muss dann plötzlich sehr schnell gehen; d.h., in einem einmal anberaumten Termin muss die Sache „vom Tisch", egal um welchen Preis und wie; Pragmatismus beherrscht das Ganze. | ||
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+ | Alle Anträge, wegen derer Befolgung eine Neuterminierung notwendig wäre, stören; die befolgt man nicht. Dazu gehören wesentlich Beweisanträge. | ||
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+ | Verfahrensverzögernden Anträgen der Finanzämter wird selbstverständlich immer stattgegeben; solche Anträge von Bürgern werden in der Regel zurückgewiesen. Das verfahrenstechnische Zwangsmittel zur Beschleunigung von Verfahren in Form des § 79 b FGO wird einseitig immer nur gegen Bürger eingesetzt; nie gegen die Behörden. | ||
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+ | Den Finanzämtern wurde es in finanzgerichtlichen Verfahren sehr einfach gemacht und bewirkt, dass diese Ämter aus allen wesentlichen Besteuerungs- und Verfahrensgrundsätzen entlassen wurden; der Behördenwillkür war „Tür und Tor geöffnet". | ||
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+ | Durch die erreichten Entscheidungen war den Behörden in weiten Bereichen der Boden für Willkür entzogen. | ||
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+ | Nachdem die Fiskalbehörden mit Straftaten erreicht hatten, dass meine Zulassung widerrufen wurde, hat sich die Verfahrenswillkür wieder und breiter etabliert. | ||
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+ | Dazu werde ich detailliert in Beiträgen über '''“Verbrechen durch Richter“''' schreiben und nachvollziehbar Fälle und Namen nennen; halt, wie der Volksmund sagt, '''„Roß und Reiter nennen“'''. |
Aktuelle Version vom 9. März 2020, 02:44 Uhr
Inhaltsverzeichnis |
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Entscheidung(en)
21.01.1993 | XI R 25/92 | Übergehen Zeugenbeweis |
21.01.1993 | XI R 28/92 | Übergehen Zeugenbeweis |
21.01.1993 | XI R 29/92 | Übergehen Zeugenbeweis |
07.02.1995 | IX R 54/92 | Übergehen Beweisantrag |
23.02.1994 | III R 65/93 | rechtliches Gehör — Vorbringen nicht berücksichtigt |
05.06.1997 | Il R 183/94 | Zurückweisung Zeugenbeweis |
17 04.1996 | I R 91/95 | Umfang Klagebegründung |
27.11.1997 | V R 48/97 | Übergehen Beweisanträge — vorweggenommene Beweiswürdigung |
17.04.1996 | I R 91/95 | Umfang Klagebegrümdung |
05.05.1997 | III R 183/94 | Zurückweisung Zeugenbeweis |
21.05.1997 | I R 50/96 | Grenzen des § 79 b FGO |
24.05.2000 | VI R 182/99 | § 79b FGO nicht zur Erzwingung der Vorlage von Steuererklärung |
11.09.1996 | VII B 176/94 | Grenzen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ehemaliger GmbH-Geschäftsführer |
26.01.1989 | IV R 71/87 | Floskel „wesentlicher Inhalt der Akte" |
Gegenstand — Problematik
Garant der Gewährung und Umsetzung von EU-Grundrechten, EU-Menschenrechten und EU-Verfassungsrechten (in D: Grundrechten) ist eine strikte Beachtung der Verfahrensrechte und Verfahrensvorschriften.
Daran mangelte es - und mangelt es auch heute noch.
Die Verfahrensdauern der Finanzgerichte wurden und werden immer länger; derzeit, so ist zu lesen, sollten durchschnittlich Finanzgerichtsverfahren sieben Jahre dauern. Das wird den Bürgern zugemutet, obwohl es grundrechtswidrig, verfassungswidrig und menschenrechtswidrig ist. Dazu verweise ich auf den gesonderten Beitrag „Verfahrensdauern im Licht der EU-Grundrechte und EU-Menschenrechte“.
Wurde / wird dann endlich terminiert, soll der Fall auch „erledigt" werden. Es muss dann plötzlich sehr schnell gehen; d.h., in einem einmal anberaumten Termin muss die Sache „vom Tisch", egal um welchen Preis und wie; Pragmatismus beherrscht das Ganze.
Alle Anträge, wegen derer Befolgung eine Neuterminierung notwendig wäre, stören; die befolgt man nicht. Dazu gehören wesentlich Beweisanträge.
Verfahrensverzögernden Anträgen der Finanzämter wird selbstverständlich immer stattgegeben; solche Anträge von Bürgern werden in der Regel zurückgewiesen. Das verfahrenstechnische Zwangsmittel zur Beschleunigung von Verfahren in Form des § 79 b FGO wird einseitig immer nur gegen Bürger eingesetzt; nie gegen die Behörden.
Bedeutung der Entscheidungen
Den Finanzämtern wurde es in finanzgerichtlichen Verfahren sehr einfach gemacht und bewirkt, dass diese Ämter aus allen wesentlichen Besteuerungs- und Verfahrensgrundsätzen entlassen wurden; der Behördenwillkür war „Tür und Tor geöffnet".
Durch die erreichten Entscheidungen war den Behörden in weiten Bereichen der Boden für Willkür entzogen.
Nachdem die Fiskalbehörden mit Straftaten erreicht hatten, dass meine Zulassung widerrufen wurde, hat sich die Verfahrenswillkür wieder und breiter etabliert.
Dazu werde ich detailliert in Beiträgen über “Verbrechen durch Richter“ schreiben und nachvollziehbar Fälle und Namen nennen; halt, wie der Volksmund sagt, „Roß und Reiter nennen“.