Sprachkurse
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Entscheidung(en): | BFH Urteil vom 10.04.2002, Az. VI R 46/01 |
Anmerkung(en): | Vorinstanz war das Finanzgericht Köln, dort der 11. Senat, also der Senat, der meine Verfahren verzögerte und zurückhielt und damit das Finanzamt Bergheim bei den Straftaten stützte. |
Gegenstand - Problematik
Hierbei geht und ging es um die Abzugsfähigkeit von Sprachkursen. Die Finanzverwaltung und auch der BFH sowie die Richtlinien- und die Kommentarmeinung war übereinstimmend, dass Sprachkurse aus beruflicher Veranlassung nur abzugsfähig waren, soweit spezielle aufbauende Fortgeschrittenenkurse belegt wurden. Sprachkurse zum Erlernen der Grundelemente der Sprache oder zum allgemeinen Sprachgebrauch seien grundsätzlich privat veranlasst. Die Begründung der Finanzverwaltung lautete lapidar: Das könne man auch im Urlaub nutzen (tatsächlich!).
Meine Argumentation war, dass selbstverständlich auch das Erlernen von Grundkenntnissen einer Sprache bei beruflicher Veranlassung anerkannt werden müsse. Bei gegebener beruflicher Freizügigkeit war ja nur die Sprachbarriere die einzig wesentliche.
Berufliche Mobilität im Bereich der EG/EU wurde überall gefordert; es war deshalb auch gesellschaftspolitisch und wirtschaftlich unsinnig, hier Barrieren zu verstärken und aufzubauen. Das Finanzgericht Köln, wieder der 11. Senat, vertrat die allgemeine Meinung und wies ab. Aufgrund der überzeugenden Argumentation musste der BFH zunächst die Revision zulassen und dann stattgeben; in der Folge musste auch der 11. Senat des Finanzgerichts Köln im Sinne des Vortrags des Betroffenen entscheiden.
Prozessualer Gegner war das Finanzamt Bergheim.
Bedeutung der Entscheidung:
Von den emotionalen Folgen dieser „Niederlage" einmal abgesehen, bedeutet das für den Fiskus einen so gesehenen Schaden ( den Nutzen volkswirtschaftlicher Art sieht man ja nicht) in Zigmillionenhöhe Jahr für Jahr.
Alle Sprachschulen, private oder öffentliche, also einige tausend, können seither mit der Steuerabzugsfähigkeit der Kursgebühren im Falle beruflicher Argumentation ( wo ist die nicht gegeben ? ) werben. Alle Sprachschüler können diese Kosten geltend machen.
Nur um die Bedeutung einmal aufzuzeigen, folgendes Beispiel:
Eine Million Bundesbürger gehen in Sprachkurse und wenden dafür im Jahr € 300 auf, die sie dann im Rahmen ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ( oder Betriebsausgaben ) geltend machen; das sind 300.000.000 €. Bei einer durchschnittlichen Steuer-Progressionsbelastung von nur 25 % bedeutet das „Steuerausfälle" von 75.000.000 €.
Das zeigt die Dimensionen, um die es hier geht und kann die Negativmotivation gegen den Betroffenen begreiflich machen