Reisdorf

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Inhaltsverzeichnis
  1. Allgemeines
  2. 'Die „Story“ in Kurzfassung
  3. Urteile / Ergebnisse
  4. Mandanten / Verfahren
  5. Personen
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Entscheidung(en): Urteil EuGH vom 05.12.1996 unter dem Az. C-85/95
Anmerkung(en): Vorinstanz war das Finanzgericht Köln, dort der 8. Senat = die Richter Dr. Stöcker und Callsen, der gleiche Senat und die gleichen Richter, die das skandalöse Verfahren zum Widerruf meiner deutschen StB-Zulassung geführt haben. Callsen war der Adlatus des Dr. Stöcker; Dr. Stöcker nannte sich den Umsatzsteuerexperten des Finanzgerichts Köln und hatte mich ob meiner Theorie verhöhnt; das Urteil des EuGH war für ihn eine empfundene empfindliche Niederlage.


Gegenstand - Problematik

Hier ging es um die Vorsteuer-Abzugsberechtigung nach dem Umsatzsteuergesetz.

Mieterlöse grundsätzlich waren nicht umsatzsteuerpflichtig. Deshalb konnten die Vorsteuern aus den Baurechnungen nicht als Erstattung geltend gemacht werden.

Der deutsche Staat propagierte jedoch Möglichkeiten, aus den Baukosten die Vorsteuer, also rd. 14 bis 16 % der Baukosten, sich erstatten zu lassen. Äquivalent dazu war, dass der Steuerpflichtige die Mietumsätze zehn Jahre lang als umsatzsteuerpflichtig behandeln musste. Tat er das nicht zehn Jahre lang, musste er anteilig die Vorsteuererstattung zurückzahlen. Es war also ein staatlicher Finanzierungsanreiz, um die Baukonjunktur anzukurbeln; politisch und staatlich gewollt.

Dann kam der Staat, kamen die Politiker, über die Verwaltung die Finanzämter.

Die Finanzamts-Büttel unternahmen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (u.ä.), mit denen sie gezielt beauftragt "Original-Rechnungen" prüften. Ohne "Original-Rechnungen" verweigerten sie die VoSt-Erstattungen, was in der Regel den steuerpflichtigen Bauherren wegen der entstehenden Finanzierungslücke in den Ruin trieb.

Im Rahmen der Rechnungstellung durch die Handwerker war es seinerzeit üblich, dass der Handwerker einen Briefbogen nahm und also Rechnungstext draufschrieb:

... A-cto-Rechnung DM

Diesen Bogen kopierte er, nahm die erste Kopie, schrieb vorne handschriftlich eine 1. drauf und hinten einen Betrag. Das kopierte er dann mehrfach (für den Architekten, für dessen Baustellenakte, für den Bauherren, für die finanzierende Bank etc.) und verschickte die. Der Architekt prüfte, zeichnete ab und schickte die nicht benötigten Kopien an den Bauherren und die Bank, damit bezahlt wurde.

Dann kamen die verbrecherischen Finanzbeamten, die Prüfer, hin und sagten, die Kopien seine keine "Originale", deshalb könne keine Erstattung erfolgen.

Die Einwendungen der Steuerpflichtigen und deren Berater, der Begriff des Originals sei gesetzlich nirgendwo definiert, man müsse deshalb jedes vom Handwerker ausgestellte Rechnungsdokument anerkennen und im Zweifel auch einen anderen zulässigen Nachweis für die Vorsteuer-Abzugsberechtigung anerkennen, wurden abgewiesen; die Finanzgerichte folgten dem, wie sie sich grundsätzlich nicht - nach Montesquieu - als Kontrollorgan der Exekutive (wie auch der Legislative) sehen, sondern als "Steigbügelhalter" der Behörden; nach der Lehre von Montesquieu absolut unwürdig und unehrenhaft.

So geschah es auch im Fall Reisdorf. In diesem Fall konnte ich die Angelegenheit zum EuGH bringen, der meine Ansicht voll bestätigte. Grundlage für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs sei allein die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes. Die Originalrechnung, die das Umsatzsteuergesetz als Regelnachweis vorsehe, sei halt nur ein Beweismittel, nicht rechtsauslösend. Ist dieses Regelbeweismittel nicht möglich, ist jedes ordentliche Beweismittel zulässig und zu beachten.


Bedeutung der Entscheidung:

Damit wurde das Verfahren letztlich "gewonnen". Für den deutschen Staat bedeutete und bedeutet das, dass Jahr für Jahr zig Millionen DM (heute EURO) "durch die Lappen" gingen und gehen, die systematisch so eingeplant waren.

Für den Mandanten, Herrn Reisdorf, kam das aber alles zu spät. Bestialische und schäbige Vollstreckungsmaßnahmen und deren Folgen haben ihn wirtschaftlich ruiniert, seine Ehe und Familie zerstört; unter dem Stress erlitt er vier Herzinfarkte; der letzte raffte ihn dahin. Wer weiß. Wie vielen Bauherren es bis dahin ebenso ergangen ist.

Für mich war und ist das Verhalten der „Bediensteten“ bestialisch, widerlich und schäbig.

Die Täter bei Finanzverwaltung und Gericht sind/werden in den entsprechenden Rubriken in den Veröffentlichungen unter „LEX TAPLICK“ bezeichnet und benannt werden.