Vollstreckung – Aufteilung der Steuerschuld

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Inhaltsverzeichnis
  1. Allgemeines
  2. 'Die „Story“ in Kurzfassung
  3. Urteile / Ergebnisse
  4. Mandanten / Verfahren
  5. Personen
Aufteilung der Steuerschuld.jpg
Entscheidung(en): Urteil des Bundesfinanzhof vom 11.03.2004 unter dem Az. VII R 15/03
Anmerkung(en): Ein Bereich der behördlichen Willkür, mit dem ich in den langen Jahren der Berufstätigkeit immer befasst war, war die Vollstreckung, insbesondere der Fiskalvollstreckung.

Hier gab es verschiedene Verfahren, mit denen ich die Vollstreckungsmaschinerie der Finanzämter regional und durch solche, die seine Strategien nachempfunden haben, überregional, lahm legte und unergiebig machte; es funktionierte halt nicht mehr; die Vollstreckungsleiter reichten überall die Statistiken ein, nach denen angeblich Millionen von Steuern außenstehend waren, die aber wegen der verfahrenstechnischen Hindernisse nicht oder nicht sofort beigetrieben werden konnten.


Gegenstand — Problematik:

Fiskalvollstreckungen wurden immer brutaler, willkürlicher, ruinöser; Rechtsbehelfe dauerten immer länger und mussten in Jahren ausgedrückt werden; gesetzlich vorgesehener vorläufiger Rechtschutz wurde grundsätzlich nur noch in seltenen Fällen gewährt; es wurde vollstreckt.

In der Regel konnte ein Bürger die Vollstreckung über lange Jahre der Verfahrensdauer nicht "durchstehen"; es bestand die Notwendigkeit, taktischen Vollstreckungsschutz gegen den Willen der Finanzverwaltung zu erreichen.

Eine Möglichkeit bestand dazu im Verfahren zur Aufteilung der Steuerschuld gemäß den §§ 268 bis 278 der Abgabenordnung (AO). § 277 AO bestimmt, dass eine Vollstreckung während dieses Verfahren zu unterbleiben hat, bis über den Antrag auf Aufteilung rechtskräftig entschieden ist. Deswegen habe ich in allen Fällen zusammenveranlagter Ehegatten zusammen mit dem Einspruch und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch Aufteilung der Steuerschuld beantragt, was den Vollstreckungsschutz des 5 277 AO bewirkte.

Die Finanzämter wollten diesen Vollstreckungsschutz nicht wahrhaben und bezeichneten das als Missbrauch. Deswegen wurden die Aufteilungsbescheide schnell durchgepeitscht, während die Einspruchsverfahren liegen gelassen wurden; vorrangiges Ziel der Finanzverwaltung war ja - und ist es noch nicht, gesetzesmäßig Steuern zu erheben, sondern, um jeden Preis abzukassieren.

Dabei hatte die Finanzverwaltung die Bestimmung des § 74 FGO übersehen. Danach ist ein Klageverfahren auszusetzen, wenn ein anderes Verfahren vorgreiflich wirken kann. Also haben wir in all den Fällen, in dem ein Einspruch gegen einen Aufteilungsbescheid durchgepeitscht wurde, gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben und Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den zugrunde liegenden Steuerbescheid beantragt.

Der Aufteilungsbescheid konnte also nicht vor dem zugrundeliegenden Steuerbescheid rechtskräftig werden; der Vollstreckungsschutz bestand.

In einem Verfahren dazu hatte das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen, in der sicheren Erwartung, der BFH werde gegen mich/uns zugunsten der Finanzverwaltung entscheiden. Der BFH hat jedoch im o.g. Urteil unsere Ansicht zum Vollstreckungsschutz des § 277 AO "voll und ganz" bestätigt.


Bedeutung der Entscheidung:

In den Fällen zusammenveranlagter Eheleute ist das schäbige Fiskalkonzept

"...erst totvollstrecken; dann die Rechtssache entscheiden."

nicht mehr möglich.