Berufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit dem Kammerreglement stand ich wegen der systematisch gegebenen Willkür seit meiner beruflichen Zulassung auf dem „Kriegsfuß". | Mit dem Kammerreglement stand ich wegen der systematisch gegebenen Willkür seit meiner beruflichen Zulassung auf dem „Kriegsfuß". | ||
Aktuelle Version vom 9. März 2020, 02:19 Uhr
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Mit dem Kammerreglement stand ich wegen der systematisch gegebenen Willkür seit meiner beruflichen Zulassung auf dem „Kriegsfuß".
Staatl. gepr. Betriebswirt
Als einfaches Beispiel sei angeführt, dass ich im Schriftverkehr meine Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Betriebswirt" führte und führe. Die Berufspolitik und Standespolitik war, mir dies zu untersagen, weil angeblich Verwechslungsgefahr mit akademischen Graden bestand. Bundesweit sind hunderte von ausgebildeten staatlich geprüften Betriebswirten abgemahnt worden und haben sich dem gefügt; soweit berufsrechtliche Entscheidungen auf dem Wege der Finanzgerichtsbarkeit geführt wurden, sind sie unterlegen.
Ich habe hier durch eine Selbstanzeige diese Rechtsfrage schon frühzeitig auf den Weg des Berufsrechts vor die Zivilgerichte gebracht und die rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf erreicht, dass ich selbstverständlich diese Berufsbezeichnung, amtlich verliehen, neben meiner Bezeichnung als damals Steuerbevollmächtigter und später Steuerberater führen durfte. Als Dorn im Fleisch der Standeshierarchie war und bin ich der einzige „Staatlich geprüfte Betriebswirt" in der BRD, der diese Berufsbezeichnung neben der Bezeichnung Steuerberater ( Steuerbevollmächtiger ) führen durfte und darf; dagegen kann die Kammerherrlichkeit nichts machen.
Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe
Meine selbständige Tätigkeit begann ich im Jahr 1968 als Buchungsbüro. Ich war der Ansicht, dass man den Beruf des Buchhalters, wie jeden anderen Beruf, auch selbständig ausüben können muss. Die Steuerberaterkammer pochte jedoch auf das bestehende Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe. Es gab Streit und ich musste mich in einer „Grauzone“ bewegen, in der ich zunächst eine Steuerberatungsgesellschaft konstruierte, die DATA-PLAN GmbH.
In den 70-ern des letzten Jahrhunderts hob das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich dieses Buchführungsprivileg auf. Das führte allerdings zu Änderungen am Steuerberatungsgesetz, wonach die selbständige Buchführungstätigkeit so eingegrenzt wurde, dass sie uninteressant wurde; dadurch wurde das Privileg praktisch aufrecht erhalten. Man erfand den „Kontierer“; wer diese Grenzen überschritt, wurde verfolgt.
Das in dieser Form weiterbestehende Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wurde dann endgültig zu Fall gebracht, durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.1994, VII R 14/94; von mir erreicht.
Eine mit mir kooperierende und bei mir hospitierende Diplom-Ökonomin hatte ihre Zulassung als Steuerberaterin gestellt und als Berufspraxis auch Tätigkeiten als Buchhalterin nachgewiesen. Im übermäßigen Bemühen, den Zugang zum Beruf zu erschweren, hatte die Steuerberaterkammer diese Buchhaltertätigkeit nicht als Berufspraxis anerkannt. Es kam zum (Rechts-) Streit, der mit dem vorzitierten Urteil endete. Die Steuerberater-Organisation hat obsiegt, allerdings mit einer unerwarteten Begründung und Wirkung.
Der BFH hat die Buchhaltertätigkeit nicht als Berufspraxis anerkannt, weil das keine berufstypische Tätigkeit eines Steuerberaters sei,
Nun; was keine berufstypische Tätigkeit ist, kann diesem Beruf nicht als Privileg vorbehalten sein. Damit war das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe endgültig beseitigt; Buchungsbüros „schossen wir Pilze aus dem Boden“. Damit verlor der Steuerberaterstand das Monopol auf den wesentlichsten Umsatzbestandteil.