X-Steuerberatungsgesellschaft

Aus LEX Taplick
Version vom 12. März 2020, 02:55 Uhr von Wikiadmin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{| class="wikitable" style="float:right; margin-left: 10px;" ! Inhaltsverzeichnis |- | #Allgemeines #*Sinn und Zweck #*Mein Widerstand #'Die „…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis
  1. Allgemeines
  2. 'Die „Story“ in Kurzfassung
  3. Urteile / Ergebnisse
  4. Mandanten / Verfahren
  5. Personen
Euj.jpg
Entscheidung(en): Urteil EuGH vom 17.12.2015 unter dem Az. C-342/14


Gegenstand — Problematik

Hier ging es um die Durchsetzung der EU-Dienstleistungsfreiheit auch auf dem Gebiet der Steuerberatung.

Schon 1995 hatte ich mich als Belastingconsulent in Eupen, Belgien, niedergelassen, wie auch in den Niederlanden als Belastingadviseur.

Als man mir unter Begehen von Straftaten, bis hin zu Verbrechen, die deutsche Steuerberaterzulassung weggenommen hatte, habe ich mich auf diese Niederlassungen zurückgezogen und von da aus meine Berufstätigkeit ausgeübt. zunächst als natürliche Person, dann als juristische Person, der

REAL-Conzept Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Limited.

Ich habe die Ansicht vertreten, dass ich, egal in welcher Form, wie jeder andere Dienstleister in der Europäischen Union (EU) meine Dienste jedem Wirtschaftsteilnehmer in der EU anbieten und diesem gegenüber erbringen darf. Maßgeblich für den Umfang dieser Befugnis ist das nationale Recht am beruflichen Sitz, nicht das nationale Recht am Sitz des jeweiligen Kunden/Klienten/Mandanten. Das ergibt sich aus der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, vormals Art. 49 EGV.

Dieser Ansicht hat die deutsche Fiskal-Beamtenschaft und haben Richter der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs widersprochen. Dort wurde die Ansicht vertreten, die Regelungen des deutschen Steuerberatungsgesetzes seien auf diese Tätigkeit anzuwenden, soweit die Kunden/Klienten/Mandanten in Deutschland ansässig seien. Die Argumente dazu wandelten sich im Lauf der Jahre bis hin in den Bereich des absoluten Blödsinns.

Nach rund 400 Verfahren erfüllte der Bundesfinanzhof (BFH) endlich seine unbedingte Pflicht aus dem AEUV / EGV und legte die Kernfragen, wie von uns ständig beantragt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dabei hat der Il . Senat des BFH die von uns vorformulierten Fragen so "abgeändert", dass der EuGH nach der Einschätzung des BFH diesem Recht geben werde.

Der EuGH hat jedoch meine immer vertretene Ansicht „voll und ganz" bestätigt. Im Urteil hat er unsere Gesellschaft anonymisiert als "x-Steuerberatungsgesellschaft" bezeichnet, wohl um den Charakter dieses Urteils als Grundsatzentscheidung hervorzuheben.


Bedeutung der Entscheidung

Folge war und ist, dass der deutsche Steuerberatungsmarkt jetzt jedem Angehörigen eines Steuerberaterberufs mit Sitz in der gesamten EU offen steht. Der Niederlassungsort ist in der heutigen Zeit und IT-Technologie ja von untergeordneter Bedeutung.

Weitere Folge war, dass aufgrund der Erkenntnisse des Generalanwalts am EuGH aus diesem Verfahren die EU-Kommission dazu brachte, das deutsche Steuerberatungsgesetz insgesamt als unvereinbar mit dem EU-Gemeinschaftsrecht erklärt hat und deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren (2018//2171) gegen den deutschen Staat eingeleitet hat.

Die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit gesehen, kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass der EuGH die Kommission bestätigen wird.